
Das Auswandererschutzgesetz
Das Auswandererschutzgesetz (AuswSG) vom 26. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 774) legt in § 1 (1) fest: >>Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.<<
Das vollständige Auswandererschutzgesetz als PDF-Datei.
Mit dem Gesetz übernimmt der deutsche Staat eine Fürsorgepflicht für Auswanderer, um sie vor materieller oder persönlicher Not durch eine unüberlegte Ausreise zu bewahren. Einen Teil dieser Fürsorgepflicht delegiert er an Träger von Beratungseinrichtungen. Rechtmäßig in der Auswandererberatung tätig sein kann nur, wer die im Gesetz erwähnte staatliche Erlaubnis erhalten hat. In der Regel sind dies Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtpflege wie das Raphaels-Werk. Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht die Kontaktdaten der gemeinnützigen Auswandererberatungsstellen.
Weitere Informationen über die Entwicklung der Auswandererberatung und das Beratungsangebot des Raphaels-Werkes.